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Vergleich zur Privatstiftung

Gemeinnützige Zweckverfolgung muss nicht zwingend in Gestalt eines Rechtsträgers nach dem BStFG 2015 erfolgen, so kann etwa auch eine Privatstiftung nach PSG rein gemeinnützig ausgestaltet sein oder aber zumindest gemeinnützige Elemente mit eigen- bzw fremdnützigen verbinden. Die Stiftung nach dem BStFG ist jedoch als eigener Rechtsträger für gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke geradezu „maßgeschneidert“.

Nachfolgende Tabelle soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen der BStFG-Stifung und jener nach dem Privatstiftungsgesetz geben. Gerne stehen wir Ihnen für kurze Einstiegsfragen mit Rat & Tat zur Verfügung.
Für alles, was über eine erste kurze Anfrage hinausgeht, wenden Sie sich bitte an Dr. Thomas Höhne, thomas.hoehne@h-i-p.at, (01) 521 75 31



Stiftung nach BStFG 2015 Gemeinnützige Privatstiftung
Image für Fundraisingam besten von allen Rechtsformen ähnlich Verein (oder besser)
Errichtung / Entstehung Errichtung durch Gründungserklärung, Entstehung durch Eintragung ins Stiftungs- und Fondsregister Errichtung durch Gründungserklärung, Entstehung durch Eintragung ins Firmenbuch
Firma / Name Personen,- Sach- oder Fantasiename, Zusatz „Stiftung“ Personen,- Sach- oder Fantasiename, Zusatz „Privatstiftung“
Stammkapitalmindestens EUR 50.000,00 mindestens EUR 70.000,00
GründungskostenGebühr für Eintragung ins Stiftungs- und Fondsregister + RA/StB Gebühr für FB-Eintragung + RA/Notar/StB
laufende Kostenetwas höher als Verein, etwas niedriger als gemeinnützige Privatstiftung etwas höher als Verein und GmbH (Vorstand, Prüfer, zwingend)
Zahl der Gründermindestens einer mindestens einer
Eigentümerkeine keine
Leitungmindestens zwei Vorstandsmitglieder mindestens drei Vorstandsmitglieder
Rechnungslegungwenn gewöhnliche Ausgaben bzw Ausschüttungen über EUR 1 Mio / Jahr zwingend doppelte Buchführung zwingend doppelte Buchführung inkl Anhang und Lagebericht
Publizität der RechtsgrundlageGründungserklärung über Stiftungsregister Stiftungserklärung über Firmenbuch
Publizität der Trägernur wenn Träger gleich Gründer nur wenn Träger gleich Stifter
Publizität Jahres­abschlussja, über Stiftungsregister nein
Zugriff auf Geschäftsführung / Vorstand?sehr eingeschränkt noch eingeschränkter
Kapitalerhaltungs­vorschriftenzwingende Auflösung von Stiftungen wenn Vermögen unter EUR 50.000,00; zwingende Umwandlung in Fonds, wenn Erträgnisse zu klein aber Vermögen ausreichend, um Zweck noch fünf Jahre zu erfüllen keine außer aus Stiftungserklärung
BesteuerungAusnahmestellung: steuerliche Absetzbarkeit des Stiftungskapitals bis EUR 500.000,00 Bei Wegfall der steuerlichen Gemeinnützigkeit KESt-Belastung mit 37,9 % der Zuwendungen, außer an Spendenbegünstigte und/oder unmittelbare Förderung der Wissenschaft und Kunst; keine Mindest-KöSt; steuerliche Absetzbarkeit des Stiftungskapitals bis EUR 500.000,00 möglich
Konsequenz des Übergangs auf nicht gemeinnützig bzw mildtätig?zwingende Auflösung Verlust der stl. Begünstigung im Jahr des Übergangs + zwingende Verwendung des Vermögens für gemeinnützige/mildtätige Zwecke
Haftung nach außen und nach innenVorstand für schuldhaftes Verhalten, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Haftungsdurchgriff auf Vertretungsbefugte Vorstand für schuldhaftes Verhalten; steuerlicher und sozial-versicherungsrechtlicher Haftungsdurchgriff auf Vertretungsbefugte
Aufsichtsorgan zwingend erforderlich?wenn „nicht unmittelbare“ Tätigkeiten > € 10 Mio / Jahr oder wenn „unmittelbare“ Tätigkeiten > € 10 Mio / Jahr + > 40 AN oder Konzernstruktur + Stiftung/Fonds mit allen Tochterunternehmen > 300 AN AR wenn > 300 AN oder Konzernstruktur + Stiftung/Fonds mit allen Tochterunternehmen > 300 AN + nicht nur Beteiligungsverwaltung
Zwingende Prüfinstanz Rechnungsprüfer, große Stiftung / großer Fonds: Jahresabschlussprüfer Jahresabschlussprüfer
Spendenabsetzbarkeit möglich möglich
Spendengütesiegel möglich möglich