Gemeinnützige Zweckverfolgung muss nicht zwingend in Gestalt eines Rechtsträgers nach dem BStFG 2015 erfolgen, so kann etwa auch eine Privatstiftung nach PSG rein gemeinnützig ausgestaltet sein oder aber zumindest gemeinnützige Elemente mit eigen- bzw fremdnützigen verbinden. Die Stiftung nach dem BStFG ist jedoch als eigener Rechtsträger für gemeinnützige bzw mildtätige Zwecke geradezu „maßgeschneidert“.
Nachfolgende Tabelle soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen der BStFG-Stifung und jener nach dem Privatstiftungsgesetz geben. Gerne stehen wir Ihnen für kurze Einstiegsfragen mit Rat & Tat zur Verfügung.
Für alles, was über eine erste kurze Anfrage hinausgeht, wenden Sie sich bitte an Dr. Thomas Höhne, thomas.hoehne@h-i-p.at, (01) 521 75 31
Stiftung nach BStFG 2015 | Gemeinnützige Privatstiftung | |
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Image für Fundraising | am besten von allen Rechtsformen | ähnlich Verein (oder besser) |
Errichtung / Entstehung | Errichtung durch Gründungserklärung, Entstehung durch Eintragung ins Stiftungs- und Fondsregister | Errichtung durch Gründungserklärung, Entstehung durch Eintragung ins Firmenbuch |
Firma / Name | Personen,- Sach- oder Fantasiename, Zusatz „Stiftung“ | Personen,- Sach- oder Fantasiename, Zusatz „Privatstiftung“ |
Stammkapital | mindestens EUR 50.000,00 | mindestens EUR 70.000,00 |
Gründungskosten | Gebühr für Eintragung ins Stiftungs- und Fondsregister + RA/StB | Gebühr für FB-Eintragung + RA/Notar/StB |
laufende Kosten | etwas höher als Verein, etwas niedriger als gemeinnützige Privatstiftung | etwas höher als Verein und GmbH (Vorstand, Prüfer, zwingend) |
Zahl der Gründer | mindestens einer | mindestens einer |
Eigentümer | keine | keine |
Leitung | mindestens zwei Vorstandsmitglieder | mindestens drei Vorstandsmitglieder |
Rechnungslegung | wenn gewöhnliche Ausgaben bzw Ausschüttungen über EUR 1 Mio / Jahr zwingend doppelte Buchführung | zwingend doppelte Buchführung inkl Anhang und Lagebericht |
Publizität der Rechtsgrundlage | Gründungserklärung über Stiftungsregister | Stiftungserklärung über Firmenbuch |
Publizität der Träger | nur wenn Träger gleich Gründer | nur wenn Träger gleich Stifter |
Publizität Jahresabschluss | ja, über Stiftungsregister | nein |
Zugriff auf Geschäftsführung / Vorstand? | sehr eingeschränkt | noch eingeschränkter |
Kapitalerhaltungsvorschriften | zwingende Auflösung von Stiftungen wenn Vermögen unter EUR 50.000,00; zwingende Umwandlung in Fonds, wenn Erträgnisse zu klein aber Vermögen ausreichend, um Zweck noch fünf Jahre zu erfüllen | keine außer aus Stiftungserklärung |
Besteuerung | Ausnahmestellung: steuerliche Absetzbarkeit des Stiftungskapitals bis EUR 500.000,00 | Bei Wegfall der steuerlichen Gemeinnützigkeit KESt-Belastung mit 37,9 % der Zuwendungen, außer an Spendenbegünstigte und/oder unmittelbare Förderung der Wissenschaft und Kunst; keine Mindest-KöSt; steuerliche Absetzbarkeit des Stiftungskapitals bis EUR 500.000,00 möglich |
Konsequenz des Übergangs auf nicht gemeinnützig bzw mildtätig? | zwingende Auflösung | Verlust der stl. Begünstigung im Jahr des Übergangs + zwingende Verwendung des Vermögens für gemeinnützige/mildtätige Zwecke |
Haftung nach außen und nach innen | Vorstand für schuldhaftes Verhalten, steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Haftungsdurchgriff auf Vertretungsbefugte | Vorstand für schuldhaftes Verhalten; steuerlicher und sozial-versicherungsrechtlicher Haftungsdurchgriff auf Vertretungsbefugte |
Aufsichtsorgan zwingend erforderlich? | wenn „nicht unmittelbare“ Tätigkeiten > € 10 Mio / Jahr oder wenn „unmittelbare“ Tätigkeiten > € 10 Mio / Jahr + > 40 AN oder Konzernstruktur + Stiftung/Fonds mit allen Tochterunternehmen > 300 AN | AR wenn > 300 AN oder Konzernstruktur + Stiftung/Fonds mit allen Tochterunternehmen > 300 AN + nicht nur Beteiligungsverwaltung |
Zwingende Prüfinstanz | Rechnungsprüfer, große Stiftung / großer Fonds: Jahresabschlussprüfer | Jahresabschlussprüfer |
Spendenabsetzbarkeit | möglich | möglich |
Spendengütesiegel | möglich | möglich |