Stiftung oder Fonds?
BStFG-Stiftungen sind durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Das Mindestvermögen beträgt EUR 50.000,00 und darf auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht unterschritten werden.
Ein Fonds ist demgegenüber ein nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist somit die Dauerhaftigkeit. Steht somit von Anbeginn fest, dass das gewidmete Vermögen seiner Bestimmung gemäß gänzlich aufgebraucht und der Zweck nicht primär über die bloßen Erträgnisse der Vermögensmasse erreicht werden soll, so ist die Gründung eines Fonds angezeigt. Ein Fonds hat kein bestimmtes Mindestvermögen.
Gründer einer Stiftung oder eines Fonds können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Bei einer Personenmehrheit können die zustehenden oder vorbehaltenen Rechte „nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern“ ausgeübt werden, sofern die Gründungserklärung nichts anderes vorsieht. Es ist unklar, ob damit auch eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Gründerstellung zulässig sein soll, der Wortlaut der Bestimmung steht dem nicht entgegen.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung bzw des Fonds nach BStFG obliegt dem Vorstand, die Rechnungskontrolle kommt Rechnungsprüfern bzw Stiftungs- und Fondsprüfern zu. Große Stiftungen haben auch verpflichtend über ein Aufsichtsorgan zu verfügen. Die Stiftungen unterliegen zudem der staatlichen Aufsicht durch die Stif-tungs- und Fondsbehörde.