Gründung
Die Stiftung wird durch die Gründungserklärung errichtet, wobei das Gesetz hierfür zwingende und fakultative Inhalte vorsieht. Die Gründungserklärung darf keine Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen vorsehen, sofern diese nicht spenden- oder erstausstattungsbegünstigt sind. Die Bestimmung korreliert mit der gemeinnützigen Ausrichtung des Rechtsträgers und soll verhindern, dass diese Zweckverfolgung unterlaufen wird. Die Auflistung an fakultativen Inhalten im Gesetz ist nur demonstrativer Natur, sodass detaillierte Regelungen vorgesehen werden können. Eine nachträgliche Änderung der Gründungserklärung – und in engem Rahmen auch des Stiftungszwecks – ist zulässig. Bereits bestehende gemeinnützige Privatstiftungen können in eine Stiftung nach BStFG umgewandelt werden.
Der Gründungsvorgang ist mit der Entstehung eines Vereins vergleichbar. Es gelangt ein Nicht-Untersagungssystem zur Anwendung, dem ein Feststellungsbescheid des Finanzamts Wien 1/23 vorausgeht. Die Abgabenbehörde prüft die Gründungserklärung dahingehend, ob diese den Voraussetzungen für das Vorliegen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit entspricht. Die Stiftungs- und Fondsbehörde (das ist gemäß § 14 Abs 1 BStFG in der Regel der jeweilige Landeshauptmann) prüft im Anschluss Zweck, Name und Organisation der Stiftung auf ihre Gesetzmäßigkeit. Im Innenministerium ist ein Stiftungs- und Fondsregister zu führen, woraus der aktuelle Stand des Namens, des Sitzes und der Adresse der Stiftung sowie die Namen der Vertretungsorgane elektronisch abgefragt werden können. Mit Eintragung im Stiftungsregister ist die Stiftung wirksam als juristische Person entstanden.