Ausgangspunkt: Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Am 1. Jänner 2016 ist das neue Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) in Kraft und gleichzeitig jenes aus dem Jahr 1975 außer Kraft getreten. Mit diesem durch Art 1 des Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015 (GG 2015) eingeführten neuen Gesetz sollen Gründern von Stiftungen und Fonds zeitgemäße Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnet werden. Der Gemeinnützigkeitsbegriff des BStFG 2015 ist dabei mit jenem des Steuerrechts ident, sodass – anders als etwa bei Privatstiftungen nach PSG – sichergestellt ist, dass das Stiftungsvermögen auch in den Augen der Abgabenbehörden gemeinnützig behandelt wird.
Im Zuge des GG 2015 wurden die steuerrechtlichen Grundlagen geschaffen, um dem österreichischen Gemeinnützigkeitswesen neuen Schub zu verleihen: So sind nunmehr ua Zuwendungen an Kultur-NPOs – bei Erhalt einer öffentlichen Förderung – steuerlich absetzbar; auch wurde das Erfordernis der unmittelbaren Zweckverwirklichung im Bereich der Forschung aufgeweicht, indem Stiftungen und Fonds nach dem neuen BStFG 2015 spendenbegünstigt sind. Zudem können nunmehr Privatstiftungen, die unter § 13 Abs 1 KStG fallen und somit ihre Offenlegungsverpflichtungen erfüllen, gem § 13 Abs 1 Z 4 KStG Spenden in Höhe von bis zu 10 % steuerlich geltend machen. Dies soll zu einer erhöhten Spendentätigkeit von Privatstiftungen führen.
Mit dem GG 2015 wurde der Versuch unternommen, gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG aus dem Dornröschenschlaf zu wecken (mit Stand 30. Jänner 2016 waren 221 solche Rechtsträger im Stiftungs- und Fondsregister des BMI eingetragen) und diese Rechtsform für gemeinnützige Zwecke vor allem mit Blick auf neue Spenden- und Förderungsvorhaben hinreichend attraktiv zu machen.
Erreicht werden soll dieses Ansinnen durch die steuerliche Absetzbarkeit für die finanzielle „Erstausstattung“ von gemeinnützigen Stiftungen. Die Vermögensausstattung einer Stiftung stellt keine Spende dar und ist somit bislang für die steuerliche Absetzbarkeit nicht in Betracht gekommen. Die „Reservierung“ von Vermögen, um aus den Erträgen gemeinnützige Aktivitäten zu finanzieren, ist nunmehr im Ausmaß von maximal EUR 500.000,00 über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren durch die Errichtung einer substanzerhaltenden Stiftung möglich. Gem § 4b Abs 1 EStG haben die Zuwendungen „zum Zweck der ertragsbindenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gem § 4a Abs 2 EStG verfolgt“ zu erfolgen. Solche Zuwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn der Stiftung die Spendenbegünstigung noch gar nicht erteilt wurde; wesentlich ist aber, dass sie binnen drei Jahren erteilt wird, widrigenfalls es zu einer Nachversteuerung iHv 30 % kommt.